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In October 1936, Leonidas - a director at Austria's Department of Education - received a private letter in a woman's pale blue handwriting. In it, Vera Wormser, a Jew with whom he had a love affair years ago, asks him to protect a young talented man who has to leave Germany for the usual and known reasons. With this news, a world collapses for Leonidas, whose complete sovereignty was recognized only formally by Nazi Germany."
Die Beitrage des Buches umfassen nahezu alle Aspekte der Rechtsgeschichte: die Staatsordnungen Europas im 19. Jahrhundert, Grundrechte 1848 und fur Bosnien 1910, die Stellung der Lander in OEsterreich im 19. und 20. Jahrhundert, Mehrsprachigkeit in der Habsburgermonarchie, Kirchenstaatsplane 1916/1918 sowie die Aufarbeitung der NS-Vergangenheit. Aber auch mittelalterliches Landrecht, Eheschliessungsrecht, Naturrecht, Baurecht als Sozialreform und Literaturgeschichte werden behandelt.
Karl Josef Pratobevera zahlt zu jenen Vertretern der oesterreichischen Rechtswissenschaft des Vormarz, deren Leben und Werk heute wohl nur mehr wenigen Fachleuten bekannt sein durfte. Er ist aber "zu den bedeutendsten oesterreichischen Juristen" (H. Baltl) seiner Zeit zu rechnen. Er stand im Schatten von Franz von Zeiller, der sich mit Redaktion des ABGB ein bleibendes Denkmal gesetzt hat. Pratobeveras Leistungen als Rechtswissenschafter und seine Verdienste als hochrangiger Justizfunktionar lassen sich nicht nur aus seinem literarischen Werk, aus Nachrufen und zeitgenoessischen amtlichen Akten erfassen - er hat sein Wirken auch autobiographisch gewurdigt; in sogenannten "Selbstbiographischen Skizzen", die er unmittelbar nach Beendigung seiner Berufslaufbahn 1841/42 verfasst hat.
Die ersten geschriebenen Verfassungen in Deutschland werden bis heute unterschatzt. Besonders in Kontrast zu den fruhkonstitutionellen suddeutschen Verfassungen wurde dieser rheinbundische Konstitutionalismus der Jahre 1807-1811 lange Zeit als napoleonisch diktierter "Scheinkonstitutionalismus" abgewertet. In den Beitragen dieses Sammelbandes werden die insgesamt sechs einzelstaatlichen Verfassungen sowie die Rheinbundakte analysiert. Damit wird sowohl der rheinbundische Konstitutionalismus rehabilitiert als auch neues Material fur eine komparative Sicht auf die rheinbundischen Reformen bereitgestellt. Dies ermoeglicht die prazisere Verortung der ersten deutschen Konstitutionen innerhalb der Entwicklung hin zum Verfassungsstaat in Deutschland.
Zur Ermittlung der fur die Qualifikation des voelkerrechtlichen Status von Bosnien-Herzegowina nach dem Berliner Vertrag vom 13.7.1878 ausschlaggebenden klassischen Voelkerrechtssatze dienen dem Verfasser tiefgreifende Analysen der einschlagigen, zeitgenoessischen Gebietskonflikte. Der Antagonismus von allgegenwartiger, langandauernder Gebietshoheitsausubung durch die k. u. k. Okkupationsmacht und der ausschliesslichen Legitimation der Doppelmonarchie zur Verwaltung und Besetzung Bosnien-Herzegowinas seitens des Art. 25 des Berliner Vertrages fuhrt zur vielschichtigen Auseinandersetzung mit der Frage der Geltung und des Inhalts des Effektivitatsprinzips im klassischen Voelkerrecht. Der Fortbestand turkischer Oberhoheit uber Bosnien-Herzegowina, trotz omnipotenter k. u. k. Gebietshoheitsausubung, beweist die Geltungskraft des (Voelker-)rechts gegenuber der Macht selbst in Zeiten der Hochblute des Machtstaatsgedankens.
Der Landrechtsentwurf 1573 stellt in der Kette derartiger Entwurfe von 1526 bis 1654 insofern den bedeutendsten dar, da er trotz Fehlen der landesfurstlichen Sanktion grosse Verbreitung in der Praxis sowie Berucksichtigung in der Rechtswissenschaft fand und nachfolgenden Entwurfen zugrunde lag. Mit seiner Verbindung von Landsbrauch und Gemeinem Recht stellt er in der Methode des usus modernus pandectarum ein typisches Produkt des ius Romano-Germanicum dar.
Der Landrechtsentwurf 1526 stellt ein bedeutendes Zeugnis der vom Humanismus gepragten fruhneuzeitlichen Wissenschaft vom Privatrecht sowie vom Zivilprozessrecht dar. Er enthalt einfuhrend auch eine allgemeine Rechtslehre, etwa uber Gerechtigkeit, Gewohnheitsrecht und das Gesetzgebungsrecht des Landesfursten. Dennoch verweist er fur Zweifelsfalle und Luckenfullung nicht auf das Roemisch-Gemeine Recht, sondern auf das heimische Gewohnheitsrecht. Auffallend ist auch das Bemuhen um eine deutsche anstelle der lateinischen Rechtsterminologie. Obwohl die landesfurstliche Sanktion ausblieb, folgten weitere ahnliche Texte bis an die Schwelle der naturrechtlichen Kodifikationen im 18. Jahrhundert.
Eine Fachrichtung tut sich oft schwer, uberkommene Leitbilder und Fragestellungen hinter sich zu lassen. Dies trifft in besonderer Weise auf das Interesse am fruhmittelalterlichen oder gar antiken Rechtsleben der Germanen zu, die das Fach "Deutsche Rechtsgeschichte" im 19. und teilweise noch im 20. Jahrhundert kennzeichnete. Dieses "Germanenbild" bewegte sich auf komplexe Weise - abhangig von den politischen und ideologischen Anschauungen der Wissenschaftler - zwischen Wissenschaft und Ideologie. Die Arbeit beschaftigt sich ebenso mit dem Geschichtsbild der Historischen Rechtsschule, wie mit chauvinistischen UEbertreibungen und Verzerrungen, die in unertraglichen Geschichtsverfalschungen zur Zeit des Nationalsozialismus mundeten. Der schwierige Abloesungsprozess von allzu idealistischen, methodisch unhaltbaren oder schlicht rassistischen Germanenbildern nach 1945 beschliesst den Band.
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